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AGB's

 
 
 Allgemeine Geschäftsbedingungen Sicherheitsdienst
 
 
1. Allgemeine Dienstausführung
 
1.1 Die Firma PWO Security übt das gemäß § 34a Abs. 1 GewO erlaubnispflichtige Sicherheitsgewerbe als Veranstaltungs-, Objekt- und Personenschutz- sowie andere Servicetätigkeiten aus.
1.2 Die Dienstleistung erfolgt in der Regel durch einen oder mehrere Sicherheitsdienstmitarbeiter.
1.3 Sonderdienstleistungen werden vor Vertragsabschluss gesondert aufgeführt, darunter fallen Personenschutz, Geld- und Werttransporte.
1.4 Die Firma PWO Security erbringt ihre Tätigkeit ausdrücklich als Dienstleistungsunternehmen und bedient sich ihrer Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen. Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht obliegt außer bei Gefahr im Verzug bei der Firma PWO Security. Der Auftraggeber erkennt deshalb an, das die Mitarbeiter der betrieblichen Organisation der Firma PWO Security angehören und nicht von der PWO Security beschäftigt werden um den im Betrieb des Auftraggebers verfolgten arbeitstechnischen Zwecks zu fördern. Der Auftraggeber wird deshalb davon absehen das Personal der Firma PWO Security in den eigenen Betrieb einzugliedern oder ihnen Weisungen zu erteilen. Sollte der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung verstoßen so wird der Auftraggeber die Firma PWO Security von diesen Nachteilen freistellen.
1.5 Die Firma PWO Security ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber ihrer Mitarbeiter verantwortlich.
 
 
2. Dienstanweisung
 
2.1 Die Firma PWO Security wird, abgestimmt auf die Belange des Auftraggebers eine schriftliche Dienstanweisung erarbeiten, in der die näheren Bestimmungen (Kontrollen und sonstige Dienstverrichtungen) vorgenommen werden sollen. Diese Dienstanweisungen sind vom Auftraggeber und den Mitarbeitern zu unterschreiben.
2.2 Änderung und Ergänzung der Dienstanweisungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
 
 
3. Bekleidung und Ausrüstung
 
3.1 Die Firma PWO Security stattet, wenn dieses vom Auftraggeber verlangt wird, ihre Mitarbeiter für den Einsatz mit einheitlicher Dienstkleidung aus.
3.2 Besondere Equipments werden dem Auftraggeber gegen eine Gebühr, die vorab vertraglich festgehalten wird, in Rechnung gestellt.
 
 
4. Haus- und Festnahme recht / Jedermanns Rechte
 
4.1 Den Mitarbeitern der Firma PWO Security steht während der Ausübung der Tätigkeiten beim Auftraggeber das gleiche Haus- und Festnahme recht zu wie dem Auftraggeber.
4.2 Die PWO Security hat keinerlei Polizeiliche Hoheitsrechte und handelt lediglich nach den Jedermanns Rechten des BGB/STPO.
 
 
5. Ausführung durch andere Unternehmen
 
5.1 Die Firma PWO Security ist berechtigt sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen andere Unternehmen, welche gem. § 34a Abs. 1 GewO zugelassen sind, zu bedienen.
 
 
6. Nichtzahlung von Bewachungsgebühren
 
6.1 Bei Zahlungsverzug ruhen die Zahlungsverpflichtungen der Firma PWO Security nebst ihrer Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden wird.
6.2 Kommt der Auftraggeber mit der Abmahne der vereinbarten Vertragsleistungen in Verzug, so kann die Firma PWO Security bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6.3 Der Firma PWO Security bleibt jedoch nachgelassen die Höhe ihres Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung nicht im Einzelnen darzulegen und dessen als Schadenersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene Sicherungsstunde einen Betrag von 70% des Stundensatzes zu beanspruchen.
6.4 Der Auftraggeber hat allerdings das Recht nachzuweisen das der Firma PWO Security durch den Abnahmeverzug kein Schaden oder nur einen Schaden in geringer Höhe entstanden ist.
 
 
7. Rechtsnachfolge
 
7.1 Bei Tod des Auftraggeber tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn das der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange insbesondere den Schutz der Person des Auftraggeber abgestellt war.
7.2 Durch den Tod sonstiger Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung der Firma PWO Security wird der Vertrag nicht berührt.
 
 
8. Loyalitätsklauseln
 
8.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich keine Mitarbeiter den die Firma PWO Security zur Erledigung ihrer Sicherheitsaufgaben im Bereich des Auftraggebers einsetzt, während der Laufzeit des Vertrages und 24 Monate nach Beendigung des Vertrages abzuwerben und für Aufgaben in seinem Unternehmen einzusetzen.
8.2 Verstößt der Auftraggeber dagegen so verpflichtet er sich eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 Euro für jeden abgeworbenen Mitarbeiter zu zahlen.
 
 
9. Haftung und Haftungsbegrenzung
 
9.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann haftet die Firma PWO Security im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Sachen die durch grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) von  ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren leitenden Angestellten verursacht werden.
9.2 Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann haftet die Firma PWO Security nach Maßgabe von Absatz I auch für Sachen die ihre Erfüllungsgehilfen verursachen.
9.3 Obliegt der Firma PWO Security ausnahmsweise eine Haftung im Bereich der einfachen (leichte) Fahrlässigkeit, so ist ihre Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt der folgenden Haftungshöchstsummen pro Schadensfall entspricht:
 
 •        Euro 3.000.000,- für Personenschäden
 
 •        Euro 1.000.000,- für Sachschäden
 
 •        Euro 100.000,- für Vermögensschäden
 
Beruht die Verursachung auf einfacher Fahrlässigkeit haftet die Firma PWO Security dem Grunde nach nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Nicht ersatzfähig sind in diesem Fall alle atypischen nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden die mit der Dienstleistung der Firma PWO Security in keinem Zusammenhang stehen wie z.B. die Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr bei der Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
 
 
10. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
 
10.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet Haftungsansprüche unverzüglich geltend zu machen. Der Haftungsanspruch erlischt, wenn ihn der Auftraggeber im Falle der Ablehnung durch die Firma PWO Security oder derer Versicherungsgesellschaft nicht binnen 3 Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.
 
 
11. Zahlungen des Entgeltes / Preisangaben
 
11.1 Das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen die auf Stundenbasis abgerechnet werden (Veranstaltungsschutz, Objektschutz oder Personenschutz) sind - soweit nichts anderes vereinbart wurde - innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt an das Ihnen bekannte Konto per Überweisung zu zahlen.
11.2 Jegliche Preise der PWO Security sind Bruttopreise und werden mit ausgewiesener Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Für zusätzliche Leistungen gelten die mit der PWO Security vereinbarten Preise. Preiserhöhungen bei laufenden Aufträgen werden von der PWO Security nicht vorgenommen, ausgenommen hiervon sind Dienstleistungsverträge und Wartungsverträge.
 
 
12. Vertragsbeginn/-Änderungen - Angebote / -Bestellungen
 
12.1 Der Vertrag ist für die Firma PWO Security von dem Zeitpunkt an verbindlich an dem vom Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung an die Firma PWO Security zugeht.
12.2 Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und/oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien.
12.3 Angebote sind freibleibend und können von der PWO Security bis zur rechtsverbindlichen Annahme durch den Auftraggeber jederzeit widerrufen werden. Internet-Bestellungen (durch E-Mail oder Formularversand) sind auch ohne Unterschrift für den Auftraggeber bindend. Bestellungen des Auftraggebers stellen ein verbindliches Angebot dar, das die PWO Security innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen kann.
 Bestellungen des Auftraggebers werden von der PWO Security durch eine schriftliche Auftragsbestätigung angenommen, wobei in diesem Falle eine E-Mail oder ein Fax als schriftliche Auftragsbestätigung anerkannt wird.
 
 
13. Urheberrechte
 
Der Auftraggeber erwirbt mit Veröffentlichung und Fertigstellung die Rechte an der Konzeption und den Seiteninhalten. Das Urheberrecht geht nach vollständiger Bezahlung nicht an den Auftraggeber über. Alle Urheberrechte im Rahmen eines Angebotes von der PWO Security entworfenen und erstellten Grafiken, Texte und Konzeptionen bleiben bei der PWO Security und dürfen nicht weitergegeben und nur im ursprünglichen Sinn und Zusammenhang verwendet werden. Der Käufer hat somit das Nutzungsrecht über den erteilten Auftrag.
 
 
14. Rechte Dritter
 
Die PWO Security ist nicht verpflichtet, überlassene Daten oder Informationen auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit oder auf Rechte Dritter hin zu überprüfen. Dennoch behält sich die PWO Security vor, die Übernahme solcher Daten oder Informationen in die zu gestaltende Webseite abzulehnen, die inhaltlich bedenklich erscheinen. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Nachweis erbringen kann, dass eine Verletzung von Rechten Dritter nicht zu befürchten ist, werden die jeweiligen Daten oder Informationen in die Webseite aufgenommen.
Sollten Dritte die PWO Security wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus den Inhalten der Website resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Auftraggeber, die PWO Security von jeglicher Haftung freizustellen und der PWO Security die Kosten (Rechtbeistand) zu ersetzen, die wegen der möglichen Rechtsverletzung entstanden sind.
 
 
15. Eigentumsvorbehalt
 
Sämtliche Technische sowie sonstigen Dienstleistunden, Bauteile Software etc. und alle damit verbundenen Rechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vertraglich vereinbarten Preises Eigentum der PWO Security.
 
 
16. Vertragswirksamkeit
 
16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so sind sie derart umzudeuten das der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
16.2 Diese AGB ist Bestandteil eines jeden abgeschlossen Vertrages - ihren Erhalt dokumentiert der Auftraggeber mit seiner Unterschrift unter dem Vertrag.
 
 
17. Gerichtsstand und Erfüllungsort
 
17.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens der Sitz der Leitung der jeweiligen Niederlassung der Firma PWO Security. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass die Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verlegt. Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Abweichend von der vorstehenden Gerichtsvereinbarung ist die PWO Security auch berechtigt den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.
17.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort der PWO Security und allen Niederlassungen/Zweigstellen ist immer am Gericht und Erfüllungsort in Darmstadt.
 
 
 
 
 
 Alle Rechte vorbehalten. Stand: 07. März 2014 - Version : 1.0
 PWO Security , 64319 Pfungstadt
 Daniel Grein